Wichtige Information zur Blauzungenkrankheit bei Wiederkäuern!

Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit
Kundmachung und Information

Die Blauzungenkrankheit der Wiederkäuer und Kamele ist eine anzeigepflichtige
Viruserkrankung, die durch 1-2 mm große Mücken (Gnitzen) übertragen wird. Für den
Menschen ist der Erreger absolut ungefährlich. Die erkrankten Tiere zeigen
Schwellungen der Schleimhäute des Kopfes, der Zitzen und der Klauen.
Wegen des Auftretens der Krankheit in zwei Beständen im Burgenland und in einem Bestand
in der Steiermark wurde vom Bundesministerium für Gesundheit eine folgende Gebiete
umfassende Sperrzone ab 21.11.2015 0:00 Uhr verordnet:
– In Niederösterreich: die Bezirke Neunkirchen, Wiener Neustadt-Stadt, Wiener
Neustadt-Land, Baden, Mödling, Bruck an der Leitha, Wien-Umgebung, Gänserndorf,
Mistelbach, Korneuburg, Hollabrunn, Tulln, Lilienfeld, St. Pölten-Stadt und
St. Pölten-Land
– Im Burgenland: alle Bezirke
– In Wien: alle Bezirke
– In der Steiermark: die Bezirke Leoben, Bruck-Mürzzuschlag, Graz-Stadt,
Graz-Umgebung, Voitsberg, Deutschlandsberg, Leibnitz, Hartberg-Fürstenfeld, Weiz
und Südoststeiermark

Auf Grund der Sperrverfügung sind folgende Einschränkungen im Tierverkehr mit
empfänglichen Tieren zu beachten:

Innerhalb der Sperrzone dürfen sie verbracht werden, wenn sie am Tag der Verbringung
keine Krankheitserscheinungen der Blauzungenkrankheit aufweisen. Die Freiheit von
Krankheitserscheinungen ist vom Tierhalter oder der Tierhalterin auf dem
Viehverkehrsschein/Lieferschein zu bestätigen.
In einen Schlachthof außerhalb der Sperrzone zur unmittelbaren Schlachtung dürfen
empfängliche Tiere gleichfalls verbracht werden, wenn 30 Tage vor der Verbringung im
Bestand die Blauzungenkrankheit nicht auftrat. Die geplante Verbringung ist der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen, die die Verbringung mindestens 48h
vor dem Verladen der Bezirksverwaltungsbehörde des Bestimmungsortes melden muss.
Zucht- und Nutztiere dürfen aus der Sperrzone in freies Gebiet verbracht werden, wenn sie
gegen die Blauzungenkrankheit (Serotyp 4) geimpft wurden, und vor der Verbringung eine
Mindestwartefrist von 60 Tagen ab der letzten Impfung eingehalten wurde. Die 60-Tage Frist
nach der Impfung kann um einige Tage durch den fehlenden Virusnachweis im Blut verkürzt
werden. Die Blutuntersuchung führt ein Labor der AGES durch.

 

Rechtsgrundlagen:
Bluetongue-Bekämpfungs-Verordnung, BGBl II 2013/287; in der geltenden Fassung
Verordnung (EG) 1266/2007; in der geltenden Fassung

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