Bundesweiter Lockdown für Ungeimpfte ab 15. November

Bundesregierung und Bundesländer einigen sich auf Verschärfung der Covid-Schutzmaßnahmen

Angesichts der sich zuspitzenden Situation in den heimischen Spitälern hat die Bundesregierung Verschärfungen der Covid-Schutzmaßnahmen durchgeführt. Die neuen bundesweit geltenden Regelungen sind mit Montag, 15. November 2021, in Kraft getreten.

  • Für Personen ohne 2-G-Nachweis wird ein Lockdown verordnet (gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren). Gültige Nachweisregeln siehe Tabelle unten
  • Das Verlassen (gilt ganztägig) des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs wird nur mehr zu bestimmten Zwecken zulässig sein. Dies sind unter anderem:
    • zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
    • zur Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie zur Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
    • zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
    • für berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist
    • zum Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung (z.B. Spaziergänge, Joggen etc.)
    • zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen (inkl. Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper, mündliche Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden)
    • zur Teilnahme an Wahlen
    • zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen
    • zur Teilnahme an zulässigen Zusammenkünften
  • Handels- und Dienstleistungsbetriebe dürfen von Personen ohne 2-G-Nachweis nicht mehr betreten werden, ausgenommen folgende Betriebe:
    • öffentliche Apotheken,
    • Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,
    • Drogerien und Drogeriemärkte,
    • Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
    • Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
    • Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
    • veterinärmedizinische Dienstleistungen,
    • Verkauf von Tierfutter,
    • Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten,
    • Notfall-Dienstleistungen
    • Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
    • Tankstellen und Stromtankstellen, sowie Waschanlagen,
    • Banken,
    • Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und Telekommunikation,
    • Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege,
    • den öffentlichen Verkehr,
    • Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske,
    • Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen,
    • Abfallentsorgungsbetriebe,
    • KFZ- und Fahrradwerkstätten.
  • Keine Teilnahme an Zusammenkünften für Personen ohne 2G-Nachweis. Ausgenommen sind davon nur einzelne besondere Veranstaltungen, wie
    • Begräbnisse,
    • Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz
    • Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind
    • unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist
    • unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist
    • unaufschiebbare Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz
    • das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt (Autokino)
    • Zusammenkünfte im Bereich der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit
    • Zusammenkünfte im Spitzensport
  • Grundsätzliche FFP2-Maskenpflicht beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten

 

Einen Überblick über die gültigen 2-G Nachweise:

2G Was Gültig ab Gültig bis Nachgewiesen durch
GEIMPFT Einmalimpfung

(wenn nur eine Impfung vorgesehen)

22 Tage nach der Impfung 270 Tage nach der Impfung Grüner Pass,

Eintrag im Impfpass,

Bestätigungskärtchen der Impfstelle,

Impfzertifikat (ELGA)

  Zweitimpfung Zeitpunkt der Zweitimpfung 360 Tage nach Zweitimpfung (ab 06.12.2021: 270 Tage nach Zweitimpfung) Grüner Pass,

Eintrag im Impfpass,

Bestätigungskärtchen der Impfstelle,

Impfzertifikat (ELGA)

  Einmalige Impfung nach Genesung

(mind. 21 Tage vor Impfung)

Zeitpunkt der einmaligen Impfung 360 Tage nach Impfung (ab 06.12.2021: 270 Tage nach Impfung) Grüner Pass,

Eintrag im Impfpass,

Bestätigungskärtchen der Impfstelle,

Impfzertifikat (ELGA)

Sowie Nachweis einer Covid-19 Infektion durch Bestätigung Arzt oder Labors

  Weitere Impfung Zeitpunkt der Impfung 360 Tage nach einmaligen Impfung

Ab 06.12.2021: 270 Tage nach Zweitimpfung

Grüner Pass,

Eintrag im Impfpass,

Bestätigungskärtchen der Impfstelle,

Impfzertifikat (ELGA)

GENESEN Bestätigung über überstandene Covid-19 Infektion Zeitpunkt der nachgewiesenen Infektion 180 Tage nach überstandenen Infektion Ärztliche Bestätigung
  Absonderungsbescheid für eine nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person Zeitpunkt der nachgewiesenen Infektion 180 Tage nach überstandenen Infektion Absonderungsbescheid für eine nachweislich an Covid-19 erkrankte Person
Schulpflichtige Kinder PCR-Test Zeitpunkt der Abstrichnahme 72 Stunden nach der Testabnahme Testbestätigung des auswertenden Labors
  Corona-Testpass (Ninja-Pass) sofern regelmäßige Testintervalle eingehalten wurden

-PCR-Test

– Antigentest

Ninja-Pass: Schulwoche inkl. Freitag, Samstag, Sonntag

Zeitpunkt der Testabnahme

PCR-Test: 72 Stunden

Antigentest: 48 Stunden

Corona-Testpass der Schule (Ninja-Pass)

Testbestätigung von befugter Teststelle bzw. in der Schule unter Aufsicht durchgeführt

Übergangsregeln bis inkl. 05.12.2021 Erstimpfung und gültiger PCR-Test PCR-Test: Zeitpunkt der Abnahme 72 Stunden ab Testabnahme

(in Wien 48 Stunden)

Grüner Pass,

Eintrag im Impfpass,

Bestätigungskärtchen der Impfstelle,

Impfzertifikat (ELGA)

Zustätzlich: Testbestätigung des auswertenden Labors